Jugendordnung

Jugendfischereiordnung

(Anhang zur Satzung) Stand: 31.05.2011

Bezirksfischerei-Vereins e.V. Ehingen/Donau

§ 1
Mitgliedschaft

Mitglied in der Jugendgruppe des Bezirksfischerei-Vereins e.V. Ehingen/Donau kann werden, wer im Jahr der Aufnahme mindestens das 10. Lebensjahr erreicht und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für Jugendliche, die im Jahr der Aufnahme das 10. Lebensjahr erreicht und das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beginnt mit deren Aufnahme eine Probemitgliedschaft in der Jugendgruppe. Eine Mitgliedschaft im Bezirksfischerei-Verein e.V. Ehingen/Donau besteht (entsprechend der Satzung) während dieser Zeit noch nicht. Die in § 5 für diesen Personenkreis als Beitrag ausgewiesene Summe dient der Kostendeckung für die gleichberechtigte Teilnahme an den Veranstaltungen der Jugendgruppe. Für die endgültige Aufnahme in die Jugendgruppe mit Vollendung des 12. Lebensjahres ist kein erneuter Antrag erforderlich.

§ 2
Aufnahmeantrag

Der Antrag auf Aufnahme in die Jugendgruppe ist schriftlich beim Gesamtvorstand einzureichen. Dieser entscheidet über den Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Voraussetzung für die Aufnahme:
Jugendliche unter 16 Jahre:

  • Erreichen des 10. Lebensjahres im Antragsjahr
  • Besitz eines Fischereischeines oder Jugendfischereischeines
  • Bestätigung der Eltern, dass der/die Jugendliche schwimmen kann

Jugendliche über 16 Jahre:

  • Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Sportfischerprüfung
  • Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang zur Sportfischerprüfung (mindestens 30 Std.)
  • Besitz eines Fischereischeines (kein Jugendfischereischein)
  • Bestätigung der Eltern, dass der/die Jugendliche schwimmen kann

§ 3
Rechte und Pflichten des Jugendlichen

Der/die Jugendliche hat das Recht, im Rahmen dieser Jugendfischereiordnung an den Vereinsgewässern, die Angelfischerei mit einer Handangel auszuüben. Jugendliche von 10 – 12 Jahren dürfen an den Gewässern des Bezirksfischerei-Vereins e.V. Ehingen/Donau die Fischerei nur in Begleitung eines Fischereischeininhabers (kein Jugendfischereischein) oder eines Erwachsenen ausüben. Für die Vorschriften zur Ausübung der Angelfischerei, die nicht in der Jugendfischereiordnung geregelt werden, sind die Ordnung zur Hege und Pflege des Bezirksfischerei-Vereins e.V. Ehingen/Donau, sowie die gesetzlichen Fischereibestimmungen maßgebend. Die Jugendlichen können nur innerhalb der Jugendgruppe über Fragen abstimmen, die sie selbst betreffen. Sie können Anträge an den Gesamtvorstand stellen. Die Entscheidungen des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung sind für die Jugendlichen verbindlich. Den vom Gesamtvorstand beschlossenen Bestimmungen ist Folge zu leisten.

Von den Jugendlichen wird erwartet, dass sie jährlich an mindestens 5 der vom Jugendwart
angesetzten Schulungen und Veranstaltungen teilnehmen. Die Bestimmungen dieser Jugendfischereiordnung, der Vereinsordnung zur Hege und Pflege der Vereinsgewässer sowie die gesetzlichen Fischereibestimmungen sind genauestens zu beachten.

Ferner sind die Jugendlichen dazu verpflichtet, sich am Arbeitsdienst des Vereins mit 50% der Arbeitsstunden eines aktiven Mitglieds zu beteiligen, bzw. einen entsprechenden Betrag als Ersatzgeld zu leisten. Die Höhe des Arbeitsdienstes und den als Ersatz für nicht geleisteten Arbeitsdienst abzuführenden Betrag legt die Mitgliederversammlung fest. Es bleibt der Gesamtvorstandschaft vorbehalten, bei nicht oder teilweise geleistetem Arbeitsdienst, sowie nicht oder teilweise besuchten Schulungen und Veranstaltungen die Fischereierlaubnis für das Folgejahr zu verwehren.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft in der Jugendgruppe

1.) Die Mitgliedschaft erlischt
 Die Mitgliedschaft in der Jugendgruppe erlischt mit Erreichen des 18. Lebensjahres.
2.) Bei keiner fristgerechten Beantragung der Mitgliedschaft
 Die Mitgliedschaft erlischt, sofern der Antrag über die Fortführung der Jugendmitgliedschaft nicht fristgerecht für das folgende Kalenderjahr beantragt wird.
3.) Durch Austritt aus der Jugendgruppe
 Der/die Jugendliche kann seinen/ihren Austritt aus der Jugendgruppe durch eine schriftliche Mitteilung an den Gesamtvorstand jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahres erklären. Die Erklärung muss spätestens zum 01.12. des laufenden Jahres erfolgen.
4.) Durch Ausschluss aus der Jugendgruppe
Der Ausschluss aus der Jugendgruppe kann durch den Gesamtvorstand erfolgen, wenn:

  • der/die Jugendliche gegen die gesetzlichen Bestimmungen, der Jugendfischereiordnung, der Ordnung zur Hege und Pflege der Vereinsgewässer oder anderen vom Verein erlassene Bestimmungen verstößt.
  • der/die Jugendliche an den vom Jugendwart angesetzten Schulungen und Veranstaltungen nicht teilnimmt.
  • der/die Jugendliche, ohne dies zu begründen, die ihm zugeteilte Fischereierlaubniskarte innerhalb 3 Monaten nicht bezahlt.
  • der/die Jugendliche durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt.

Wird der/die Jugendliche während eines laufenden Geschäftsjahres aus der Jugendgruppe ausgeschlossen, verliert die ihm/ihr erteilte Fischereierlaubniskarte mit sofortiger Wirkung ihre Gültigkeit. Eine Rückerstattung anteiliger Jahresgebühren erfolgt nicht.

§ 5
Beiträge

Für die Mitgliedschaft in der Jugendgruppe werden folgende Jahresbeiträge erhoben: siehe Vereinssatzung

§ 6
Haftung

Der Bezirksfischerei-Verein e.V. Ehingen/Donau sowie der Jugendwart haften nicht für Unfälle und Schäden sowie deren Folgen. Die Erziehungsberechtigten des/der Jugendlichen erklären sich mit dieser Jugendfischereiordnung durch ihre Unterschrift bei der Antragstellung auf Vereinsaufnahme einverstanden.

§ 7
Satzung

Für alle Belange, die diese Jugendfischereiordnung nicht regelt, ist die Satzung des Bezirksfischerei-Verein e.V. Ehingen/Donau oder die Entscheidung des Gesamtvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit gültig.

§ 8
Inkrafttretung

Diese Jugendfischereiordnung wurde durch Beschluss des Gesamtvorstandes vom 14.07.2008 beschlossen. Sie tritt am 01.01.2009 in Kraft.
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